(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise.

 

(2) 1Die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. 2Innerhalb ihres Gebietes obliegt die erforderliche Beförderung dieser Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden. 3Abs. 4 bleibt unberührt.

 

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte (Entsorgungspflichtige) haben die in ihrem Gebiet nach Abs. 2 eingesammelten oder in ihrem Gebiet angefallene und ihnen angelieferte Abfälle nach Maßgabe des § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder zu beseitigen.

 

(4) 1Die Entsorgungspflichtigen haben ferner Abfälle nach § 3 Abs. 2 getrennt einzusammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 12 anzudienen, soweit sie nicht zu einer Verwertung in der Lage sind. 2Bei welcher Menge es sich um Abfälle nach § 3 Abs. 2 handelt und das Nähere über die Einsammlung hinsichtlich deren Art und Häufigkeit, der Abfallmengen, des Teilnehmerkreises, des Fachpersonals und der Kosten wird durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern bestimmt.

 

(5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die notwendigen Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zu schaffen oder bereitzuhalten.

 

(6) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung den Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung. 2Sie regeln ferner durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. 3Dabei kann ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl von Einsammlungen festgelegt werden.

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