(1) 1Die Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer von gefährlichen[1] [Bis 06.04.2010: besonders überwachungsbedürftigen] Abfällen zur Beseitigung haben diese dem Zentralen Träger anzudienen und auf ihre Kosten der Anlage zuzuführen, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind. 2Durch Rechtsverordnung können
1. |
Anforderungen an Verfahren, Form und Inhalt der Andienung geregelt werden, |
2. |
die Andienungspflichtigen verpflichtet werden, dem Zentralen Träger Analysen zur Beurteilung der anzudienenden Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen. |
(2) 1Die Andienungspflicht gilt nicht
1. |
bei gesetzlich vorgeschriebener Rücknahme nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; |
2. |
bei freiwilliger Rücknahme nach § 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für diejenigen, die Abfälle zurückgeben; bei Rücknahme außerhalb Hessens bedürfen die Genannten der Bestätigung der für sie zuständigen Behörde, dass eine das Wohl der Allgemeinheit wahrende Beseitigung gesichert ist; |
4. |
für Abfälle, die in Gewässer oder Abwasseranlagen zulässigerweise eingeleitet oder eingebracht werden; |
6. |
für Abfälle nach § 3 Abs. 2, bis diese den Entsorgungspflichtigen überlassen worden sind. |
2Im Übrigen bleibt § 13 Abs. 4 Satz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unberührt.
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