(1) 1Die Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer von gefährlichen[1] [Bis 06.04.2010: besonders überwachungsbedürftigen] Abfällen zur Beseitigung haben diese dem Zentralen Träger anzudienen und auf ihre Kosten der Anlage zuzuführen, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind. 2Durch Rechtsverordnung können

 

1.

Anforderungen an Verfahren, Form und Inhalt der Andienung geregelt werden,

 

2.

die Andienungspflichtigen verpflichtet werden, dem Zentralen Träger Analysen zur Beurteilung der anzudienenden Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen.

 

(2) 1Die Andienungspflicht gilt nicht

 

1.

bei gesetzlich vorgeschriebener Rücknahme nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;

 

2.

bei freiwilliger Rücknahme nach § 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für diejenigen, die Abfälle zurückgeben; bei Rücknahme außerhalb Hessens bedürfen die Genannten der Bestätigung der für sie zuständigen Behörde, dass eine das Wohl der Allgemeinheit wahrende Beseitigung gesichert ist;

 

3.

für Abfälle, die in hierfür zugelassenen betriebseigenen Anlagen der Erzeugerin oder des Erzeugers beseitigt werden, soweit eine das Wohl der Allgemeinheit wahrende Beseitigung gesichert ist, insbesondere den verbindlichen Festlegungen des Landesabfallwirtschaftsplanes nicht widersprochen wird und die zuständige Behörde dies bestätigt hat; bestehende Beseitigungswege bleiben auch dann zulässig, wenn es sich nicht mehr um eine betriebseigene Anlage handelt;

 

4.

für Abfälle, die in Gewässer oder Abwasseranlagen zulässigerweise eingeleitet oder eingebracht werden;

 

5.

für Benutzerinnen oder Benutzer von Altölannahmestellen im Sinne des § 8 der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1369), geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)[2] [Bis 06.04.2010: § 5b des Abfallgesetzes in Verbindung mit § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes];

 

6.

für Abfälle nach § 3 Abs. 2, bis diese den Entsorgungspflichtigen überlassen worden sind.

2Im Übrigen bleibt § 13 Abs. 4 Satz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unberührt.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.

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