1Deponien und deren Änderungen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Abnahme durch die Abfallbehörde. 2Die Abnahme kann sowohl abschnittsweise je nach Baufortschritt erfolgen als auch auf Teile des Vorhabens beschränkt werden. 3Der Träger des Vorhabens hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung des Vorhabens oder von Teilen des Vorhabens der Abfallbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

[1] § 21 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.

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