Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend für gefährliche[1] [Bis 06.04.2010: besonders überwachungsbedürftige] Abfälle zur Verwertung, die durch Rechtsverordnung bestimmt worden sind.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.

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