(1) 1Zur Organisation der umweltverträglichen Entsorgung der gefährlichen[1] [Bis 06.04.2010: besonders überwachungsbedürftigen] Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle nach § 3 Abs. 2 wird der Zentrale Träger durch Rechtsverordnung bestimmt. 2Die Bestimmung eines Privaten setzt dessen Zustimmung voraus.

 

(2) Der Zentrale Träger errichtet und betreibt in eigener Verantwortung Anlagen zur Entsorgung von Abfällen nach Abs. 1.

 

(3) Daneben hat der Zentrale Träger die öffentlich-rechtliche Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle nach Abs. 1 eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen.

 

(4) 1Zur Durchführung der in Abs. 3 genannten Aufgabe erlässt der Zentrale Träger Zuweisungsbescheide. 2Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist. 3Näheres hierzu kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden. 4In dieser Rechtsverordnung können auch Anforderungen festgelegt werden an

 

1.

Verfahren, Form und Inhalt der Zuweisung,

 

2.

die Zuweisung in Bezug auf eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung.

 

(5) Der Zentrale Träger erhebt für Zuweisungsbescheide Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen); das Hessische Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253),[2] findet Anwendung.

 

(6) 1Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Abs. 3 unterliegt der Zentrale Träger als Träger der öffentlichen Verwaltung der Fachaufsicht des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums. 2Über Widersprüche gegen die Zuweisungs- und Kostenbescheide entscheidet die Abfallbehörde.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.
[2] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.

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