(1) 1Die Betreiber von Deponien haben auf ihre Kosten durch regelmäßige Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nachzuweisen, dass die Deponie bestimmungsgemäß betrieben wird. 2Sie haben die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. 3Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind der Abfallbehörde in einer Jahresübersicht zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

 

(2) 1Die Betreiber von Deponien haben Betriebsstörungen und Veränderungen von Menge und Beschaffenheit des Deponiegases, des Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie sowie der Emissionen in die Luft unverzüglich der Abfallbehörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen sind. 2Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

 

(3) Durch Rechtsverordnung kann geregelt werden,

 

1.

welche Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Abs. 1 in welchen Bereichen und in welchen Zeitabständen durchzuführen und wie die Ergebnisse auszuwerten sind,

 

2.

dass bestimmte Untersuchungen nach Nr. 1 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind; dabei können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung bestimmt werden,

 

3.

in welcher Form die Jahresübersichten vorzulegen und wie diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

 

(4) 1Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Deponie sind verpflichtet, die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. 2Der Betreiber der Deponie hat hierdurch verursachte Schäden zu beseitigen oder auf Verlangen in Geld auszugleichen.

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