(1) 1Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium stellt im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde den Landesabfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf. 2Es kann sich zu dessen Vorbereitung nachgeordneter Dienststellen oder geeigneter Dritter bedienen. 3Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilplänen aufgestellt werden.

 

(2) Neben den in § 29 Abs. 7 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Genannten sind bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes, soweit ihre Belange berührt sind, zu beteiligen:

 

1.

der Zentrale Träger,

 

2.

die Betreiber zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen,

 

3.

die kommunalen Spitzenverbände,

 

4.

die Verbände der Abfall erzeugenden und Abfall entsorgenden Wirtschaft,

 

5.

die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

 

6.

[1]die nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) anerkannten Naturschutzvereinigungen und

Bis 06.04.2010:

6.

die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände und

 

7.

andere Bundesländer.

 

(3) Die Landesregierung stellt die Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplanes nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung allgemein verbindlich fest.

 

(4) Bei der Bestimmung der Abfallbeseitigungsanlage, deren sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (Einzugsbereich), sind die Grundsätze der ortsnahen Beseitigung, der Entsorgungssicherheit sowie wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte zu beachten.

 

(5) 1Die Abfallbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zuzulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. 2Die Zulassung der Ausnahme bedarf der Zustimmung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums, das das Benehmen der obersten Landesplanungsbehörde einzuholen hat, wenn Belange der Raumordnung und Landesplanung berührt sind. 3Das Verfahren nach Satz 1 gilt nicht bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.

[1] Nr. 6 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.

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