Werbekosten führen nur in Ausnahmefällen zur Aktivierung eines Bilanzpostens, insbesondere dann, wenn infolge der Werbung ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut entsteht. Selbstverständlich führt häufige, erfolgreiche Werbung dadurch zu einem Wirtschaftsgut, dass der Betrieb oder dessen Angebot einer weiten Kundschaft bekannt wird. Dieser wirtschaftliche "Vorteil" ist jedoch nicht greifbar und damit nicht bilanzierungsfähig. Denn es handelt sich um einen sog. originären, nicht aktivierungsfähigen "Firmenwert". Die Werbekosten hierfür sind ohne weitere Einschränkungen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig und – bei Zahlung über das Bankkonto – wie folgt zu buchen:

 

Konto

SKR 03 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
4600 Werbekosten   1200 Bank  
 

Konto

SKR 04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
6600 Werbekosten   1800 Bank  

Gleiches gilt, wenn Werbung per Radio oder Fernsehen betrieben wird. Die Rechnung des Senders führt zu laufenden, sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Das gilt auch für die Kosten zur Erstellung des jeweiligen Werbespots[1], also z. B. für Honorare für Sprecher, die Kosten für die Filmaufnahmen und die technische Bearbeitung.

[1] Zur Bilanzierung von Werbespots beim werbenden Unternehmen Depping, DB 1991 S. 2048.

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