Beim Übergang zur Lifo-Bewertung ist der einzubeziehende Warenbestand mit einem sog. Ausgangswert anzusetzen. Das ist der Wertansatz, den der Steuerpflichtige in der Handelsbilanz des Wirtschaftsjahrs gewählt hatte, das dem Wirtschaftsjahr des Übergangs zur Lifo-Bewertung vorausgeht.[1]

Es sind 2 Lifo-Methoden zulässig:

  • Die permanente Lifo setzt eine laufende mengen- und wertmäßige Erfassung aller Zu- und Abgänge voraus.
  • Bei der Perioden-Lifo wird der Bestand zum Ende des Wirtschaftsjahrs bewertet. Mehrbestände können mit dem Anfangsbestand zu einem neuen Gesamtbestand zusammengefasst oder als besondere Posten ausgewiesen werden. Man spricht von einem Layer. Für die Wertermittlung der Mehrbestände ist entweder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der ersten Lagerzugänge des Wirtschaftsjahrs oder von den durchschnittlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller Zugänge des Wirtschaftsjahrs auszugehen. Minderbestände sind beginnend beim letzten Layer zu kürzen.[2]

Von der Lifo-Bewertung darf nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden. Soll zwischen den beiden Lifo-Methoden gewechselt werden, ist die Zustimmung des Finanzamts nicht erforderlich.[3] Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit ist zu beachten.[4]

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