In erster Linie zur Sicherung von Bankkrediten werden Immobilien des Schuldners mit Hypotheken (§§ 1113, 1147 BGB) und/oder Grundschulden (§§ 1191, 1192, 1113, 1147 BGB). belastet. Dabei ist die Grundschuld als Sicherungsgrundschuld die erste Wahl, da sie anders als die Hypothek nicht von Bestand der gesicherten Forderung abhängig ist und so als Sicherheit für wechselnde Forderungen verwendet werden kann, ohne dass es insoweit einer Änderung des Grundbuches bedarf.

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