Rz. 73

Hinsichtlich der Umsatzsteuer können sich bei den sonstigen Verbindlichkeiten Besonderheiten ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Der Vermieter des Lagergebäudes im vorstehenden Beispiel ist Unternehmer. Er verzichtet auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG. Für die Miete vom 1.11.01 bis 31.1.02 schickt der Vermieter der U-GmbH am 25.1.02 folgende Rechnung:

 
Miete vom 1.11.01 bis 31.1.02   6.000 EUR
zuzüglich 19 % USt   1.140 EUR
Gesamtbetrag   7.140 EUR

Die U-GmbH überweist den Rechnungsbetrag am 28.1.02 an den Vermieter.

Buchungen der U-GmbH:

31.12.01

1) Mietaufwand

4.000 EUR

Vorsteuer

760 EUR

an sonstige Verbindlichkeiten

4.760 EUR

2) sonstige Verbindlichkeiten

4.760 EUR

an Schlussbilanzkonto

4.760 EUR

3) Gewinn- und Verlustkonto

4.000 EUR

an Mietaufwand

4.000 EUR

Da im alten Geschäftsjahr noch keine Rechnung erteilt worden ist, kann der Vorsteueranspruch im Jahr 01 nicht geltend gemacht werden. Der Vorsteuerbetrag ist daher gesondert als "noch nicht abziehbare Vorsteuer" zu aktivieren.

4) noch nicht abziehbare Vorsteuer

760 EUR

an Vorsteuer

760 EUR

1.1.02

5) Eröffnungsbilanzkonto

4.760 EUR

an sonstige Verbindlichkeiten

4.760 EUR

6) noch nicht abziehbare Vorsteuer

760 EUR

an Eröffnungsbilanzkonto

760 EUR

25.1.02

7) Vorsteuer

760 EUR

an noch nicht abziehbare Vorsteuer

760 EUR

28.1.02

8) sonstige Verbindlichkeiten

4.760 EUR

Mietaufwand

2.000 EUR

Vorsteuer

380 EUR

an Bank

7.140 EUR

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