Rz. 73
Hinsichtlich der Umsatzsteuer können sich bei den sonstigen Verbindlichkeiten Besonderheiten ergeben.
Der Vermieter des Lagergebäudes im vorstehenden Beispiel ist Unternehmer. Er verzichtet auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG. Für die Miete vom 1.11.01 bis 31.1.02 schickt der Vermieter der U-GmbH am 25.1.02 folgende Rechnung:
Miete vom 1.11.01 bis 31.1.02 | 6.000 EUR | |
zuzüglich 19 % USt | 1.140 EUR | |
Gesamtbetrag | 7.140 EUR |
Die U-GmbH überweist den Rechnungsbetrag am 28.1.02 an den Vermieter.
Buchungen der U-GmbH:
31.12.01
1) Mietaufwand |
4.000 EUR |
Vorsteuer |
760 EUR |
an sonstige Verbindlichkeiten |
4.760 EUR |
2) sonstige Verbindlichkeiten |
4.760 EUR |
an Schlussbilanzkonto |
4.760 EUR |
3) Gewinn- und Verlustkonto |
4.000 EUR |
an Mietaufwand |
4.000 EUR |
Da im alten Geschäftsjahr noch keine Rechnung erteilt worden ist, kann der Vorsteueranspruch im Jahr 01 nicht geltend gemacht werden. Der Vorsteuerbetrag ist daher gesondert als "noch nicht abziehbare Vorsteuer" zu aktivieren.
4) noch nicht abziehbare Vorsteuer |
760 EUR |
an Vorsteuer |
760 EUR |
1.1.02
5) Eröffnungsbilanzkonto |
4.760 EUR |
an sonstige Verbindlichkeiten |
4.760 EUR |
6) noch nicht abziehbare Vorsteuer |
760 EUR |
an Eröffnungsbilanzkonto |
760 EUR |
25.1.02
7) Vorsteuer |
760 EUR |
an noch nicht abziehbare Vorsteuer |
760 EUR |
28.1.02
8) sonstige Verbindlichkeiten |
4.760 EUR |
Mietaufwand |
2.000 EUR |
Vorsteuer |
380 EUR |
an Bank |
7.140 EUR |
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