Rz. 49

In der gegenwärtigen Vertragspraxis kommt dem Gewinngemeinschaftsvertrag eine nur untergeordnete Bedeutung zu,[1] weil er nicht mehr als Grundlage der steuerlichen Organschaft anerkannt wird.[2] Dennoch schließen sich auch heute noch vereinzelt Unternehmen zu Gewinngemeinschaften zusammen. Die Motivation für einen derartigen Zusammenschluss resultiert nicht zuletzt aus der Vergemeinschaftung von Marktrisiken, der Absicherung einer bestimmten Wachstumsrate – unabhängig von der Ertragslage der anderen Vertragsparteien – oder der Gewährleistung einer gewissen Mindestdividende, die hinsichtlich möglicher Kapitalbeschaffungsmaßnahmen als notwendig erachtet wird.[3] Der Abschluss eines Gewinngemeinschaftsvertrags kann auch als Vorstufe eines Gleichordnungskonzerns in Betracht kommen.[4] Das nachfolgende Vertragsmuster zeigt einen Vertrag über eine paritätische Gewinngemeinschaft zwischen drei inländischen Aktiengesellschaften.[5]

 

Gewinngemeinschaftsvertrag

zwischen der

A Aktiengesellschaft (A),

der

B Aktiengesellschaft (B)

und der

C Aktiengesellschaft (C)

I. Vorbemerkungen

A, B und C sind Unternehmen, die bei der Ausdehnung ihrer zurzeit bestehenden regionalen Tätigkeitsbereiche zur Steigerung ihrer Ertragsfähigkeit und zur Risikominderung eine Zusammenarbeit anstreben. Diese Zusammenarbeit soll weder in sachlicher noch in räumlicher Hinsicht für eines der beteiligten Unternehmen eine Begrenzung darstellen. Jedes der Unternehmen hat – bei vergleichbaren Rücklagen – ein Grundkapital von 5 Mio. EUR. Die Anzahl der Mitarbeiter jedes Unternehmens wird in absehbarer Zeit die Zahl 1.000 nicht erreichen, jedenfalls aber nicht nennenswert überschreiten. Die Umsätze der drei Unternehmen differieren nicht wesentlich. Die Geschäftsjahre der drei Unternehmen sind übereinstimmend die Kalenderjahre.

Die Vertragspartner streben in dieser Gewinngemeinschaft eine paritätische Beteiligung am gemeinschaftlichen Gewinn an, die für die Dauer dieses Vertrags aufrechterhalten werden soll.

Jeder Vertragspartner wird seine Unabhängigkeit gegenüber Dritten aufrechterhalten. Die Vertragspartner schließen aber nicht die Möglichkeit aus, gemeinsam in Zukunft einen Gleichordnungskonzernvertrag abzuschließen und den heute geschlossenen Gewinngemeinschaftsvertrag entsprechend auszugestalten.

II. Vertrag über die Gewinngemeinschaft

§ 1

Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ihren jeweiligen Gewinn in Gestalt einer Gewinngemeinschaft im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG zusammenzulegen und den so gebildeten gemeinschaftlichen Gewinn durch Drittelung nach näherer Maßgabe der folgenden Vorschriften untereinander aufzuteilen.

§ 2

(1) Jeder der Vertragspartner wird bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres unter Beachtung der Vereinbarungen in § 3 dieses Vertrags einen Vorabschluss nach handels- und aktienrechtlichen Grundsätzen aufstellen. Diese Vorabschlüsse sind unverzüglich einem Wirtschaftsprüfer (WP) zur Überprüfung vorzulegen, ob die Vorabschlüsse und die dazu abgegebenen Erläuterungen den Vereinbarungen in § 3 dieses Vertrags entsprechen.
(2) Jeder Vertragspartner hat den Vorabschluss, den er dem WP vorlegt, gleichzeitig jedem der anderen Vertragspartner zu übermitteln und in gleicher Weise zu erläutern wie gegenüber dem WP.
(3) Einwendungen eines Vertragspartners sind innerhalb von drei Wochen nach Eingang eines Vorabschlusses und der Erläuterungen dazu sowohl gegenüber dem WP als auch gegenüber jedem der anderen Vertragspartner schriftlich zu äußern.
(4) Erkennt der WP die Vorabschlüsse als vertragsgemäß an, wird er den Vertragspartnern schnellstens Vorschläge für die Erstellung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse unter Einbeziehung der auf der Grundlage der Vorabschlüsse durchzuführenden Zusammenlegung und Aufteilung der Gewinne (§ 4 dieses Vertrags) zuleiten.
(5) Soweit der WP einen vorgelegten Vorabschluss nicht als vertragsgemäß anerkennt, ist er berechtigt, ihn nach billigem Ermessen gemäß den §§ 317 bis 319 Abs. 1 BGB zu ändern. Für den so geänderten Vorabschluss gilt Abs. 4 entsprechend.

§ 3

(1) Für die Aufstellung der Vorabschlüsse und damit auch für die endgültigen nach Durchführung der Vereinbarung über die Gewinngemeinschaft zu verabschiedenden handelsrechtlichen Jahresabschlüsse haben die Vertragspartner für die Dauer dieses Vertrags die in der Anlage 1 ersichtlichen Bilanzierungsgrundsätze aufgestellt.
(2) Die Bilanzierungsgrundsätze enthalten auch die Vorschläge, nach denen jeder Vertragspartner von Fall zu Fall Rücklagen bilden oder im Falle des Eintritts von Jahresfehlbeträgen auflösen soll.
(3) In Zukunft können jeweils zwei Vertragspartner schriftlich den Wunsch äußern, in den Bilanzierungs-Protokollen die Bilanzierungsgrundsätze zu ergänzen oder abzuändern. Über die in dieser Richtung von zwei Vertragspartnern gemachten Vorschläge soll der WP gemäß den §§ 317 bis 319 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen mit Wirkung für alle Vertragspartner entscheiden. Solche Vorschläge sind ...

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