Rz. 24

Basis der Fortbestehensprognose bildet ein Finanz- und Liquiditätsplan, "der über die Ergebnis- und Bilanzplanung die finanziellen Auswirkungen des Unternehmens- bzw. Sanierungskonzepts (Sollverlauf des Unternehmens) in einer systematischen Gegenüberstellung geplanter Einzahlungen und Auszahlungen (Zahlungsströme) abbildet."[1]

In der Theorie der betrieblichen Planung kann die Finanzplanung als Bestandteil der allgemeinen Unternehmensplanung aus den Teilplänen (z. B. Absatzplan, Produktionsplan, Beschaffungsplan, Finanzierungs- und Investitionsplan, Personalplan etc.) abgeleitet werden.[2] Aus § 19 Abs. 2 InsO ergibt sich, dass der Fortbestand des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Dies impliziert selbstverständlich die Unsicherheit jeder Planung. IDW S 11 formuliert dies in Rz. 63 folgendermaßen: "Jeder Planung ist immanent, dass die zugrunde gelegten Annahmen aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände nicht eintreten oder anders ausfallen können. Mit zunehmender zeitlicher Entfernung der prognostizierten Ereignisse oder Annahmen vom Beurteilungsstichtag steigt der Grad der Unsicherheit und sinkt der Detaillierungsgrad der Annahmen. Naturgemäß ist deshalb auch die insolvenzrechtliche Fort­bestehensprognose – in besonderem Maße für das folgende Geschäftsjahr – mit Unsicherheit behaftet. Der Gesetzgeber hat diese Unsicherheit bei der Definition der Insolvenzeröffnungsgründe gesehen und in Kauf genommen. Bei der positiven insolvenzrechtlichen Fortbe­stehensprognose kommt es deshalb darauf an, dass die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit innerhalb des Prognosezeitraums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründbar ist."[3]

[1] Mock, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 19 Rz. 219 unter Bezugnahme auf BGH, II ZR 303/05, vgl. auch Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 19 InsO, Rz. 43, Stand: 08.2021.
[2] Möhlmann/Bartels, BBK 1998, S. 910.
[3] Vgl. auch Richter, in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 2015, § 79 Rz. 27.

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