Das Teilzahlungsgeschäft ist rechtlich eine Finanzierungshilfe. Bei der Finanzierungshilfe wird die Fälligkeit der Geldforderung hinausgeschoben.

Auf das Teilzahlungsgeschäft gelten neben einigen Vorschriften über das Verbraucherdarlehen zusätzlich die §§ 507 ff. BGB.[1]

Vom Teilzahlungsgeschäft ist der finanzierte Kauf zu unterscheiden. Hierbei nimmt der Käufer bei einem Finanzierungsinstitut ein Darlehen auf.

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