Die Sonderabschreibung kann beansprucht werden für

  • neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) für betriebliche Zwecke genutzt werden.

4.1 Das Wirtschaftsgut muss sich im Anlagevermögen befinden

Begünstigt sind ausschließlich Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es ist jedoch unschädlich, wenn ein Wirtschaftsgut zunächst als Umlaufvermögen erworben und dann anschließend ins Anlagevermögen überführt wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Computer für Umlaufvermögen gekauft – anschließende Nutzungsänderung als Anlagevermögen

Ein Unternehmer entwickelt für seine Kunden Software, die er zusammen mit der Hardware verkauft. Er hat im Oktober mehrere Computer zum Stückpreis von netto 3.000 EUR erworben, die zum Verkauf bestimmt sind. Einen dieser Computer setzt er ab Januar des Folgejahres in seinem Betrieb zur Entwicklung von Software ein. Durch die eigenbetriebliche Nutzung ordnet er den Computer im Januar des Folgejahres seinem Anlagevermögen zu, sodass er dann die 40 %ige Sonderabschreibung geltend machen kann.

4.2 Das Wirtschaftsgut muss beweglich sein

Begünstigt sind nur bewegliche Wirtschaftsgüter. Hierzu gehören Sachen (Gegenstände), Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile und Tiere. Damit entfällt die 40 %ige Sonderabschreibung für die Anschaffung von Grundstücken und Gebäuden ebenso wie für Einbauten, die der Gebäudenutzung dienen. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. Software, Urheberrechte usw., sind nicht begünstigt.

4.3 Was bei Betriebsvorrichtungen gilt

Betriebsvorrichtungen werden immer als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind. Entscheidend ist, dass es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die nicht in einem einheitlichen Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, wie z. B. Personenaufzüge, die der Gebäudenutzung dienen. Lastenaufzüge sind hingegen Betriebsvorrichtungen, weil die betriebliche Nutzung im Vordergrund steht.

Scheinbestandteile entstehen i. d. R., wenn Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingebaut werden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Einbau

  • eine kürzere Nutzungsdauer hat als die Laufzeit des Miet- und Pachtverhältnisses oder
  • nach Beendigung des Miet- und Pachtverhältnisses ausgebaut und wieder verwendet werden kann.

Scheinbestandteile werden dann als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt.

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