Aufmerksamkeiten sind "Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen".[1]

In der Praxis gelten Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR brutto (unabhängig von einem Zeitraum), die dem Arbeitnehmer oder seinen Haushaltsangehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewandt werden, als Aufmerksamkeiten. Dies sind z. B.

  • Blumen,
  • Genussmittel,
  • ein Buch oder
  • ein Tonträger.

Auch Getränke und Genussmittel und trockene Brötchen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, gehören nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegend betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 EUR nicht überschreitet.

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