Es handelt sich um Verpflichtungen zur Sach- oder Dienstleistung, die zu Vollkosten zu passivieren sind.[1] Soweit der Bilanzierende die zur Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung erforderlichen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe hält, kommt eine kompensatorische Bewertung der Vermögensgegenstände und der Sachleistungsverpflichtung in Betracht, auch wenn es sich um keine Bewertungseinheit nach § 254 HGB handelt. Die Rückstellung ist mit dem Buchwert des Vermögensgegenstands zu bewerten; eine Abzinsung kommt nicht in Betracht.

[1] Vgl. IDW RS HFA 34, Rz 21.

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