Überblick

In einem laufenden Arbeitsverhältnis sind die gegenseitigen Verpflichtungen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers grundsätzlich ausgeglichen. Vielfach bestehen allerdings zum Bilanzstichtag vonseiten des Arbeitgebers noch Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer, z. B. wenn dieser noch Resturlaub zu bekommen hat oder wenn Lohnfortzahlungsverpflichtungen o. Ä. ins Haus stehen. Zum Bilanzstichtag muss daher überlegt werden, ob Rückstellungen zu bilden sind. Dabei sind die steuerlichen und handelsrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Die wichtigsten Rückstellungen für einen Betrieb sind in diesem ABC zu finden. Auf Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen wird in diesem Artikel nicht eingegangen.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ist die handelsrechtliche Grundlage für Rückstellungen aus Arbeitsverhältnissen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist diese Vorschrift auch für die Steuerbilanz maßgeblich. Steuerrechtlich bestehen Einschränkungen für die Bilanzierung[2] sowie für die Bewertung[3]. Darüber hinaus von Bedeutung sind: § 3 EFZG für die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Altersteilzeitgesetz; BMF, Schreiben v. 28.3.2007, IV B 2 – S 2175/07/0002, BStBl 2007 I S. 297, geändert durch BMF, Schreiben v. 11.3.2008. IV B 2 – S 2175/07/0002, BStBl I S. 496, zu Rückstellungen; BMF, Schreiben v. 17.11.2004, IV C 4 – S 2222 – 177/04/IV C 5 – S 2333 – 269/04, BStBl 2004 I S. 1065, zu Rückstellungen für Verpflichtungen aus Arbeitszeitkonten; BMF, Schreiben v. 27.2.2020, IV C 6 – S 2137/19/10002 :001, BStBl 2020, S. 254 betreffend Rückstellungen für Dienstjubiläen.

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