Ein Darlehen wird nicht abgezinst, wenn nach der Darlehensvereinbarung nur für bestimmte Zeiträume eine Verzinsung vorgesehen ist. Es liegt dann lt. BMF insgesamt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor. Das gilt entsprechend auch für die Rückstellung von Steuerschulden.

Steuerschulden sind nach § 233a AO zu verzinsen. Die Verzinsung setzt zwar erst ein, wenn nach dem Jahr, in dem die Steuer entstanden ist, mehr als 15 Monate vergangen sind. Insoweit basiert die ungewisse Verbindlichkeit auf einer zeitweise verzinslichen Verpflichtung. Aus Vereinfachungsgründen gilt dies auch dann, wenn möglicherweise keine Zinsen festgesetzt werden, z. B. bei einer Steuerfestsetzung vor Beginn des Zinslaufs gemäß § 233a Abs. 2 AO.

Konsequenz: Steuerrückstellungen sind nicht abzuzinsen.

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