Schwebende Geschäfte wirken sich auf die Buchführung normalerweise erst aus, wenn der Schwebezustand beendet wird, weil die Leistung teilweise oder ganz erbracht wird. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte liegt jedoch dann vor, wenn einem bilanzierenden Kaufmann am Bilanzstichtag aus einem schwebenden Geschäft ein Verlust droht. D. h., aus seiner Sicht übersteigt der Wert seiner Verpflichtung den Wert der Gegenleistung (Verpflichtungsüberschuss).

Die Verpflichtung muss sich also aus einem Geschäft ergeben,

  • das der Unternehmer mit einem oder mehreren Vertragspartnern abgeschlossen hat und
  • er verpflichtet ist, den Vertrag vereinbarungsgemäß zu erfüllen, sodass
  • er sich dem Verlust nicht entziehen kann.

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