Zunächst erhält jeder Gesellschafter seine Sondervergütungen bzw. das Ergebnis seiner Sonderbilanz bzw. Sondergewinnrechnung zugewiesen. Gleiches gilt für die Werte aus einer ggf. bestehenden Ergänzungsbilanz; auch diese werden nur dem jeweiligen Gesellschafter zugeordnet.

Sodann wird das Gesamthandsergebnis der Personengesellschaft (1. Stufe) anteilig den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet. Dies erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für die jeweilige Rechtsform, z. B. nach Köpfen oder Kapitalkonten. Wurde abweichend davon gesellschaftsvertraglich ein Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt, kommt dieser zum Zuge.

Die von den Gesellschaftern getroffene Regelung zur Gewinnaufteilung ist i. d. R. auch für die Besteuerung zu übernehmen. Allenfalls bei Familiengesellschaften kann dies im Einzelfall ein Problem werden, da dort der sonst gegebene natürliche Interessengegensatz nicht unterstellt werden kann. Die Gewinnaufteilung wird insoweit ggf. an fremdübliche Vereinbarungen anzupassen sein.

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