Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Online-Anbieter, Rundfunk- und Fernsehdienstleister sowie Telekommunikationsdienstleister, die derartige Umsätze an in Deutschland ansässige nichtsteuerpflichtige Abnehmer erbringen, haben sich für diese Umsätze grundsätzlich bei dem für sie zuständigen Finanzamt in Deutschland umsatzsteuerlich zu registrieren, wenn sie hier nicht ansässig sind oder über keine Betriebsstätte verfügen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die für ihren Mitgliedstaat zuständige einzige Anlaufstelle (MOSS) zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung auf elektronischem Weg zu nutzen.[1] Die Daten werden dann an das BZSt übertragen, dort auf Plausibilität geprüft und ggf. per E-Mail direkt hinterfragt.

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die die Sonderregelung nutzen, müssen Werte in fremder Währung zur Steuerberechnung nach den Kursen umrechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgestellt worden sind. Wurde für diesen Tag kein Kurs festgestellt, muss der Unternehmer den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums festgestellten Kurs zugrunde legen.

Einzelheiten hierzu sind in Abschn. 18.7b UStAE geregelt.

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