Zusammenfassung

 
Begriff

Der anfangs nur für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen sowie für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer nutzbare sog. Mini One Stop Shop – MOSS – (einzige Anlaufstelle) kann seit 1.7.2021 auch für die sog. Fernverkäufe an nichtsteuerpflichtige Abnehmer ab einer Umsatzschwelle von 10.000 EUR (für das gesamte übrige Gemeinschaftsgebiet) angewandt werden. Einbezogen werden auch Verkäufe über elektronische Schnittstellen innerhalb eines Mitgliedstaates und Sendungen aus dem Drittlandsgebiet mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR. Das besondere Besteuerungsverfahren ermöglicht es, im EU-Ausland (Verbrauchsort) geschuldete Umsatzsteuer im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers zu deklarieren und abzuführen. Drittstaatsunternehmer haben grundsätzlich freie Wahl, in welchem EU-Mitgliedstaat sie die von ihnen für derartige Umsätze geschuldete Steuer melden und abführen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind §§ 18h18k, § 21a und § 22 UStG, Abschn. 18.7a, 18.7b, 18h - 18k und 22.3a UStAE.

1 Bisheriger Mini One Stop Shop (MOSS) seit dem 1.7.2021 One-Stop-Shop (OSS)

Der bisherige MOSS gestattete es im Inland ansässigen Unternehmern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen und daher gem. § 3a Abs. 5 UStG die Steuer in diesem Land schulden, Umsatzsteuererklärungen im Wege der Datenfernübertragung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzugeben. Die Teilnahme an diesem Verfahren der Nutzung einer einzigen Anlaufstelle beschränkte sich ausschließlich auf diese Umsätze und hatte einheitlich für alle Mitgliedstaaten zu erfolgen. Mit Wirkung vom 1.1.2019 wurde die Leistungsortverlagerung des § 3a Abs. 5 UStG dahingehend eingeschränkt, dass sie erst bei Überschreiten eines Gesamtbetrags der Entgelte für diese Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet von insgesamt 10.000 EUR im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr zum Tragen kommt. Bis dahin gelten die Umsätze noch im Sitzland des Unternehmers als steuerbar. Allerdings kann jederzeit für die Anwendung der Sitzortverlagerung und damit die Nutzung des MOSS- (heute: OSS-)Verfahrens optiert werden.[1]

Mit der Umsetzung der zweiten Stufe des sog. MwSt-Digitalpakets[2] wurde der MOSS im Anwendungsbereich wesentlich erweitert und mit Wirkung vom 1.7.2021 zum OSS ausgebaut.[3]

Einbezogen werden

  • alle von Drittstaatsunternehmern und in der EU ansässigen Unternehmern erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer in der EU, die gem. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG am Verbrauchsort besteuert werden[4];
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle innerhalb eines EU-Mitgliedstaats von in der EU-ansässigen Unternehmern[5];
  • Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch Drittstaatsunternehmer, deren in der EU ansässige Vertreter oder in der EU ansässige Unternehmer (Online-Marktplätze), sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS).[6]
[2] Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen, ABl. Nr. L 348 v. 29.12.2017, S. 7.

2 Drittstaatsunternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen (One-Stop-Shop – Nicht-EU-Regelung)

2.1 Anwendungsbereich

Alle nicht in der EU ansässigen Unternehmer, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen, können sich entscheiden, ob sie sich

  • in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat der Leistungserbringung umsatzsteuerlich registrieren lassen und am allgemeinen Besteuerungsverfahren teilnehmen oder
  • in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl auf elektronischem Weg identifizieren und an dem besonderen Besteuerungsverfahren (OSS) teilnehmen.

Nehmen sie am OSS-Verfahren teil, haben sie dann einheitlich für alle derartigen Umsätze in der EU in dem betreffenden Mitgliedstaat Umsatzsteuererklärungen abzugeben und die Umsatzsteuer dort zu entrichten (Fortführung des bisherigen MOSS-Verfahrens).[1]

 
Hinweis

Einbeziehung weiterer Dienstleistungen

§ 18i UStG grenzt den Anwendungsbereich des OSS-Verfahrens für nicht in der EU ansässige Unternehmer nicht mehr nur auf elektronische Dienstleistungen ein. Er umfasst alle sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG an Nichtsteuerpflichtige im Gemeinschaftsgebiet i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG. Das bedeutet, dass auch Dienstleistungen, die zu keiner Begründung einer Ansässigkeit in der EU (Betriebsstätte) führen und am Verbrauchsort (Ansässigkeit des nichtsteuerpflichtigen Empfängers) besteuert werden, mittels des OSS-Verfahrens erklärt werden können. Im Einzelnen kann es sich nur um Leistungen i. S. d.

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