Praxis-Beispiel

Kreditkartenumsätze

Am 16.4. hat der Händler 200 EUR Erlöse über Kreditkarte eingenommen. Die Kreditkartenumsätze werden erst später auf dem betrieblichen Bankkonto gutgeschrieben (z. B. am 24.5.). Außerdem schreiben einige Kreditkartenorganisationen nicht den kompletten Betrag von 200 EUR gut, sondern verrechnen ihre Gebühren und erstatten einen niedrigeren Betrag (z. B. 200 EUR abzüglich Inkassogebühr i. H. v. 15 %; Rest = 170 EUR).

Einnahmen-Überschuss-Rechner müssen den Kreditkartenumsatz erst mit der tatsächlichen Gutschrift auf ihrem Bankkonto verbuchen. Erfasst werden muss der volle Betrag i. H. v. 200 EUR. Die von der Kreditkartenorganisation einbehaltenen Inkassogebühren i. H. v. 30 EUR sind als "Nebenkosten des Geldverkehrs" zu verbuchen.

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1200 Bank 170 8400 Erlöse 19 % USt 200
4970 Nebenkosten des Geldverkehr 30      
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1800 Bank 170 4400 Erlöse 19 % USt 200
6855 Nebenkosten des Geldverkehr 30      

Der bilanzierungspflichtige Unternehmer muss die Einnahmen bereits unter dem Datum 16.4. verbuchen – ebenfalls in voller Höhe. Er hat zwar zu diesem Datum noch kein Geld gesehen, hat aber eine Forderung gegenüber der Kreditkartenfirma. Die spätere Gutschrift wird buchungsmäßig als "Bezahlung" dieser Forderung erfasst.

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1360 Geldtransit 200 8400 Erlöse 19 % USt 200
1200 Bank 170 1360 Geldtransit 200
4970 Nebenkosten des Geldverkehrs 30      
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1460 Geldtransit 200 4400 Erlöse 19 % USt 200
1800 Bank 170 1460 Geldtransit 200
6855 Nebenkosten des Geldverkehrs 30      

Hinweis zur Umsatzsteuer in beiden Varianten:

In den Erlösen sind 19 % Umsatzsteuer (= 31,93 EUR) enthalten. In den Inkassogebühren kann Umsatzsteuer enthalten sein, die als Vorsteuer zu erfassen ist.

Die Beispiele zeigen, dass Zahlungen mit Kreditkarten immer zu 2 zeitlich unterschiedlichen Belegen führen (Zahlungsquittung und Abrechnung des Kreditinstituts bzw. Abbuchung vom Bankkonto). Daher muss der Unternehmer sicherstellen, dass er den steuerlich "wirksamen" Vorgang (Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe) nur einmal verbucht.

 
Achtung

Keine Buchung von EC-Kartenumsätzen in der Kassenführung

Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt laut Auffassung der Finanzverwaltung einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung.[1]

Die steuerliche Würdigung bei Verstoß wird das Finanzamt (Betriebsprüfer) nach den Umständen des Einzelfalls vornehmen.[2] Ein Kontrollinstrument der Finanzverwaltung ist die Kassen-Nachschau gem. § 146b AO[3], sodass Verstöße gegen Aufzeichungspflichten zeitnah aufgedeckt werden können.[4]

Der Kassen-Nachschau unterliegt gem. § 146b Abs. 1 Satz 2 AO auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 1 AO.[5]

Werden bei einer Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen.[6]

Die Beschaffenheit der Buchführung einschließlich der Kasse ist eine "neue Tatsache", sodass die Steuerbescheide, die nicht (mehr) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden können.[7]

[2] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.10.2017, 4 K 4206/14: Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen eines Restaurants, unterbliebene Trennung der baren und unbaren Umsätze.
[4] LfSt Niedersachsen, Merkblatt zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ohne Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (sog. offene Ladenkasse) v. 22.2.2019.
[5] LfSt Niedersachsen v. 25.3.2021, Informationsblatt für Unternehmen der Bargeldbranche, die ein Kassensystem zur fristgerechten TSE-Implementierung einsetzen; BMF, Schreiben v. 30.6.2023, IV D 2 – S 0316-a/20/10003:006: Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO, u. a. Einsatz einer TSE in Kassen(systemen).
[6] FG Hamburg, Urteil v. 30.8.2022, 6 K 47/22, NZB eingelegt, Az. beim BFH: XI B 93/22.

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