Zusammenfassung

 
Überblick

Zur Ermittlung und Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ist von grundlegender Bedeutung in welcher Fahrzeugart das jeweilige Fahrzeug eingeordnet wird. An diese Fahrzeugart knüpft das Kraftfahrzeugsteuergesetz zum einen die Besteuerungsgrundlagen und zum anderen auch die verschiedenen Steuersätze. Für die Anwendung bestimmter Steuersätze spielen neben der Fahrzeugart und technischen Werten wie Hubraum oder zulässiges Gesamtgewicht auch der festgestellte Kohlendioxidausstoß sowie die Einstufung in eine bestimmte Schadstoffklasse eine Rolle. Hierbei handelt sich um Begriffe des Verkehrsrechts für die nach § 2 Abs. 2 KraftStG die verkehrsrechtlichen Vorschriften maßgeblich sind. Bei diesen Vorschriften handelt es sich in erster Linie um das StVG, die FZV, die StVZO und das PBefG. Darüber hinaus ist auch die Inanspruchnahme von bestimmten Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen an die Einordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugklasse gebunden. Weiter spielt bei Anwendung bestimmter Steuertarife auch das Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen eine Rolle. Begriff und Verfahren der Zulassung sind in §§ 3 und 6 FZV geregelt.

Das Datum der erstmaligen Zulassung ist hierbei ein Begriff des Verkehrsrechts und beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung[1]

zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist.

Seit dem 1.7.2014 obliegt die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Bundesfinanzverwaltung, namentlichen den örtlichen Behörden der Zollverwaltung, den Hauptzollämtern (HZA). Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen HZA ist in § 1 KraftStDV geregelt. Daneben findet die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HauptzollamtszuständigkeitsverordnungHZAZustV) Anwendung.[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist in der Vorschrift des § 1 Abs. 1 KraftStG[3] normiert. Auf welcher Bemessungsgrundlage die Kraftfahrzeugsteuer berechnet wird, ergibt sich aus § 8 KraftStG. In § 9 KraftStG sind für die verschiedenen Fahrzeugarten bestimmte Steuersätze geregelt, bei denen neben der Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugart auch das Datum der erstmaligen Zulassungen und weitere Beteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen sind. Die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer maßgebende Einstufung eines Fahrzeugs in eine Fahrzeugart ergibt sich aus § 2 KraftStG, der neben der Begriffsbestimmung auch die Mitwirkung der Verkehrsbehörden im Verfahren zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer regelt. Über die Vorschrift des § 2 KraftStG greifen nicht nur verkehrsrechtliche Bestimmungen in die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ein, sondern in weiten Bereichen auch deren Auslegung durch die Verkehrsbehörden. Die Feststellungen der Zulassungsbehörden werden hierbei in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II[4]- dokumentiert und entfalten bezüglich der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung die Wirkung eines Grundlagenbescheids i. S. d. § 171 AO. Die Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden am Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer sind in § 5 KraftStDV[5] Hierbei enthält § 5 Abs. 2 KraftStDV einen nicht abschließenden Katalog der Mitwirkungspflichten, die Zulassungsbehörden gegenüber den Hauptzollämtern zu erfüllen haben.

Die wichtigsten verkehrsrechtlichen Normen, die Auswirkung auf die Anwendung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes haben, sind das Straßenverkehrsgesetz[6], die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr[7], die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung[8] sowie die entsprechenden Richtlinien auf europäischer Ebene, aber auch das Personenbeförderungsgesetz[9].

[1] Zur Notwendigkeit einer Zulassung vgl. § 3 Abs. 1 FZV.
[2] Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung v. 13.11.2020, BGBl I 2020 S. 2487.
[3] v. 26.9.2002, BGBl. I 2002 S. 3818, zuletzt geändert durch Art. 1 d. Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 16.10.2020, BGBl I 2020 S. 2184.
[5] Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung v. 12.7.2017, BGBl. I 2017 S. 2374 geregelt. Diese ersetzt die KraftStDV v. 26.9.2002, BGBl I 2002 S. 3856 – KraftStDV 2002.
[6] Straßenverkehrsgesetz v. 5.3.2003, BGBl 2003 I S. 310, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht v. 26.11.2020, BGBl I 2020 S. 2575.
[7] Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) v. 3.2.2011, BGBl I 2011, S. 139, zuletzt geändert durch Art. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 29.6.2020, BGBl I 2020 S. 1528.
[8] StVZO v. 26.4.2012, BGBl I 2012, 679, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung v. 26.11.2019, BGBl I 2019 S. 2015.
[9] PBefG v. 8.8.1990, BGB...

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