Örtlich zuständig ist
1. |
für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung[1] [Bis 31.08.2023: § 46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung] örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat; |
3. |
für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre. |
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