Örtlich zuständig ist

 

1.

für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung[1] [Bis 31.08.2023: § 46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung] örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;

 

2.

für ausländische Fahrzeuge

 

a)

zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,

 

b)

in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;

 

3.

für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.

[1] Geändert durch Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.07.2023. Anzuwenden ab 01.09.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge