Die Zwecke des externen Rechnungswesens definieren sich wie folgt:

  • Selbstinformation
  • Rechenschaftslegung
  • Besteuerungsgrundlage
  • Gläubigerschutz
  • Beweismittel

Buchführungspflicht

Nach dem Handelsrecht ist jeder Vollkaufmann verpflichtet, Bücher zu führen (§ 238 HGB). Das Steuerrecht baut darauf auf (§140 AO) und erweitert diese Forderungen auch auf Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die eine der folgende Werte überschreiten (§141 AO):

 
Umsatz > 600 000 EUR
Wirtschaftswert >  25 000 EUR
Gewinn >  60 000 EUR

Die Buchführung erfasst lückenlos alle baren und unbaren Geschäftsvorfälle eines Geschäftsjahres. Ihr Ziel ist es, zum Ende eines Geschäftsjahres den Stand des Vermögens und der Schulden festzustellen und somit den Erfolg der Unternehmung zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Vorschriften über Art und Umfang der Buchführung erlassen. Diese richten sich je nach der Rechtsform und der Größe eines Unternehmens. Wenn eine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht, muss ein Unternehmen laut Handelsgesetzbuch (HGB) grundsätzlich alle Geschäftsvorfälle in Form einer doppelten Buchführung aufzeichnen und über das Geschäftsvermögen einen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) erstellen.

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