Gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige Gegenstände des Umlauf- bzw. beweglichen Anlagevermögens und Verbindlichkeiten dürfen zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen arithmetischen Mittel aus dem Wert des Anfangsbestands und aller Zugänge angesetzt werden.[1]

In diesem Fall erfolgt die Bewertung, wie bereits bei der Einzelbewertung für gleiche Wirtschaftsgüter dargestellt, mithilfe eines gewogenen Durchschnittswerts. Dieser kann einmalig zum Jahresende, aber auch gleitend nach jedem Zu- bzw. Abgang von Wirtschaftsgütern des Bestands ermittelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung eines gewogenen Durchschnittswerts

Die folgende Tabelle zeigt in einfacher Form die Ermittlung eines gewogenen Durchschnittswerts, indem nach jedem Zugang der Durchschnittspreis aus dem vorhandenen Bestand und dem Zugang ermittelt wird.

 
  Menge (Stück) Gesamtwert (EUR) AK (Stück)
Anfangsbestand 200 1.000 5,00
Zugang 1 400 2.200 5,50
Bestand 600 3.200 5,33
Verbrauch 300 1.600 5,33
Bestand 300 1.600 5,33
Zugang 2 150 885 5,90
Bestand 450 2.485 5,52
Verbrauch 400 2.208 5,52
Bestand 50 277 5,52
Zugang 3 900 4.680 5,20
Bestand 950 4.957 5,22
Verbrauch 500 2.610 5,22
Bestand 450 2.347 5,22

Die Anwendung dieses Verfahrens setzt also voraus, dass

  • Gegenstände des Vorratsvermögens gleichartig sind. Hierunter können Wirtschaftsgüter einer Warengattung oder mit gleicher Funktion fallen. Wesentliche Qualitätsunterschiede dürfen jedoch nicht bestehen;
  • andere Wirtschaftsgüter annähernd gleichwertig sind. Das ist dann der Fall, wenn bei einem geringen Wert ein maximaler Spielraum von 20 % zwischen niedrigstem und höchstem Preis der einzelnen Wirtschaftsgüter einer Gruppe besteht.[2]
[2] Störk/Lewe, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 240 HGB, Rz. 137.

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