Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (auch Impressumspflicht genannt) ist in § 5 TMG geregelt. Demnach müssen grundsätzlich alle geschäftlich genutzten Websites oder Onlineshops ein Impressum enthalten.

Bei den Angaben im Impressum handelt es sich nur um die Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz. Hinzukommen können weitere Pflichtangaben aufgrund anderer Vorschriften wie z. B. Angaben nach der Gewerbeordnung, dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Letzteres ist insbesondere einschlägig, wenn die Website E-Commerce-Angebote enthält, d. h. Waren über die Seite verkauft werden. Richtet sich dieses Angebot an Verbraucher, muss die Website weitere Informationen enthalten, wie z. B. Informationen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers.

 
Praxis-Tipp

Websites, die (auch) journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote beinhalten, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift nennen (§ 55 Abs. 2 RStV).

In der Regel geschieht dies, indem im Rahmen der Anbieterkennzeichnung nach dem TMG ein Zusatz eingefügt wird, der den Verantwortlichen nennt (z. B. Verantwortlich i. S. v. § 55 RStV: Max Mustermann). Die Anschrift kann entfallen, wenn es sich um die Firmenanschrift handelt, die ohnehin schon im Impressum genannt ist.

7.1 Erreichbarkeit

Die Anbieterkennzeichnung muss unmittelbar erreichbar sein. Was genau darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Ob das Impressum von jeder Seite erreichbar sein muss oder ob ein Link auf der Startseite genügt, ist nicht ausdrücklich festgelegt. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt ist, dass mit den Begriffen Kontakt oder Anbieterangaben oder Impressum Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt.

Von einer unmittelbaren Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung kann ausgegangen werden, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann. Dabei reicht es aus, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links aufgerufen werden muss. Die Angaben müssen aber ohne langes Suchen vollständig auffindbar sein. Eine "Stückelung" der notwendigen Angaben auf verschiedenen Seiten der Website wird grundsätzlich nicht mehr ausreichen. Insbesondere dann nicht, wenn einige Angaben regelrecht versteckt werden.

 
Praxis-Tipp

Denken Sie bei der Gestaltung der Website an unterschiedliche Bildschirmauflösungen und -größen. Ihr Impressum sollte daher so platziert werden, dass es für jeden aufzufinden ist. Wird beispielsweise ein Scrollen verhindert, kann ein am unteren Rand befindliches Impressum schnell nicht mehr auffindbar sein und entspricht somit nicht mehr dem TMG. Das Gleiche gilt, falls das Impressum nur mittels Javascript vollständig aufrufbar ist.

7.2 Impressum auf einer anderen Website oder einem anderen Server

Das Impressum muss lediglich ständig verfügbar sein, d. h. es darf sich physisch auch auf einem anderen Server oder einer anderen Website befinden, muss jedoch permanent erreicht werden können. In externen Lösungen liegt ein Risiko, denn der Betreiber weiß nicht, ob die Site, die sein Impressum enthält, auch tatsächlich erreichbar ist, sofern er dies nicht ständig überprüft.

Vorsicht Flash

Das Impressum sollte besser nicht nur als Flash-Datei bereitgestellt werden, da nicht alle Internetnutzer Flash nutzen können – sei es, dass sie keinen Flashplayer installiert (wie z. B. einige Apple-Geräte) oder diesen aus Sicherheitsgründen aktuell deaktiviert haben.

7.3 Rechtliche Konsequenzen

Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Daneben ist mit einer Abmahnung durch Wettbewerber zu rechnen, da ein Verstoß gegen § 5 TMG in der Regel gleichzeitig eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt.

 
Hinweis

Es muss nicht nur ein Impressum geben, sondern die Angaben müssen auch richtig sein. Dies klingt selbstverständlich, gerade jedoch bei der Nennung der Aufsichtsbehörde werden Fehler gemacht. Eine Aufsichtsbehörde darf nur genannt werden, wenn die Tätigkeit tatsächlich der behördlichen Zulassung bedarf und nicht nur bei einer Behörde (z. B. dem Gewerbeamt) angezeigt werden muss. Ein Gewerbeschein ist nur eine Bestätigung der Anmeldung, aber kein Indiz dafür, dass die Tätigkeit zulassungspflichtig ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge