Wenn ein Verein eine eigene Website betreibt, muss er Angaben über die verantwortlichen Personen im Verein machen (LG Essen, Urteil v. 26.04.2012, Az.: 4 O 256/11). Diese Pflicht findet ihre Grundlage in § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Danach muss derjenige, der eine geschäftsmäßige Handlung im Netz vornimmt bzw. journalistische Inhalte über das Netz verbreitet, Mindestangaben über sich selbst machen.

Nur für rein private Websites ohne redaktionelle Inhalte ist keine Anbieterkennung erforderlich. Schon die Schaltung von Werbebannern kann aber als gewerbsmäßige Vermittlung eines Teledienstes interpretiert werden.

Die Angaben über den Verein müssen leicht erkennbar und auf der Website leicht erreichbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Besucher der Seite diese Pflichtangaben leicht erkennen und auf diese leicht zugreifen kann.

Darüber hinaus sollten diese Mindestangaben auch unzweideutig bezeichnet werden, was durch die Verwendung des Begriffs "Impressum" hinreichend sichergestellt werden kann.

Erforderliche Bestandteile der Anbieterkennzeichnung sind:

Name, Rechtsform und Anschrift

Der komplette Name bzw. die vollständige Vereinsbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz (e. V.), Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen – also auch Vereinen – ist der Sitz anzugeben, soweit er nicht mit den erstgenannten Angaben identisch ist.

Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme

Das sind Telefonnummer, Faxnummer (soweit vorhanden) und E-Mail-Adresse.

Angabe des Vertretungsberechtigten (Vorstand § 26 BGB)

Bei juristischen Personen wie einem e. V. ist die Angabe des vertretungsberechtigten Vorstands (§ 26 BGB) erforderlich. Bei Vereinen ist das der gesamte Vorstand i. S. des BGB, also wie er im Vereinsregister eingetragen ist, und die Vertretungsregelung.

Register und Registernummer

Der e. V. als Websitebetreiber ist im Vereinsregister eingetragen, so ist das entsprechende Registergericht zu benennen und die Registernummer anzugeben.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Soweit vorhanden, muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Dies ist nicht die Steuernummer, sondern die vom Bundesfinanzministerium für den EG-Binnenhandel vergebene Nummer. Für Vereine wird dies meist nicht zutreffen.

 
Praxis-Beispiel

Angaben gemäß § 5 TMG

  • Verein xxx e. V.
  • Postanschrift

Vertreten durch:

  • alle Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB und Vertretungsregelung

Kontakt:

  • xxx

Registereintrag:

Eintragung im Vereinsregister: Amtsgericht xxx, Registernummer: xxx

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: angeben, sofern vorhanden

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

xxx

Bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht kann der Verein abgemahnt werden. Wenn der Verein hierauf nicht reagiert, muss er damit rechnen, dass rechtliche Schritte eingeleitet werden und Schadensersatzansprüche und hohe Anwaltskosten drohen.

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