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Die Homepage des Vereins aus rechtlicher Sicht / 3 Anbieterkennzeichnung (= Impressum)

Stefan Wagner
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Wenn ein Verein eine eigene Website betreibt, muss er Angaben über die verantwortlichen Personen im Verein machen (LG Essen, Urteil v. 26.04.2012, Az.: 4 O 256/11). Diese Pflicht findet ihre Grundlage in § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Danach muss derjenige, der eine geschäftsmäßige Handlung im Netz vornimmt bzw. journalistische Inhalte über das Netz verbreitet, Mindestangaben über sich selbst machen.

Nur für rein private Websites ohne redaktionelle Inhalte ist keine Anbieterkennung erforderlich. Schon die Schaltung von Werbebannern kann aber als gewerbsmäßige Vermittlung eines Teledienstes interpretiert werden.

Die Angaben über den Verein müssen leicht erkennbar und auf der Website leicht erreichbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Besucher der Seite diese Pflichtangaben leicht erkennen und auf diese leicht zugreifen kann.

Darüber hinaus sollten diese Mindestangaben auch unzweideutig bezeichnet werden, was durch die Verwendung des Begriffs "Impressum" hinreichend sichergestellt werden kann.

Erforderliche Bestandteile der Anbieterkennzeichnung sind:

Name, Rechtsform und Anschrift

Der komplette Name bzw. die vollständige Vereinsbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz (e. V.), Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen – also auch Vereinen – ist der Sitz anzugeben, soweit er nicht mit den erstgenannten Angaben identisch ist.

Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme

Das sind Telefonnummer, Faxnummer (soweit vorhanden) und E-Mail-Adresse.

Angabe des Vertretungsberechtigten (Vorstand § 26 BGB)

Bei juristischen Personen wie einem e. V. ist die Angabe des vertretungsberechtigten Vorstands (§ 26 BGB) erforderlich. Bei Vereinen ist das der gesamte Vorstand i. S. des BGB, also ...

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