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LG Essen Urteil vom 26.04.2012 - 4 O 256/11

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Normenkette

UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 3; UWG § 8 Abs. 1 S. 4 Nr. 11; TMG § 5; RStV § 55

Tenor

Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, Telemedien ohne vollständige Anbieterkennzeichnung insbesondere ohne Straße und Hausnummer, ohne den Vertretungsberechtigten und ohne die Rechtsform anzubieten.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 399,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Der Beklagte betreibt eine Website unter der Adresse www.s.de. Dort war bis zur Abmahnung weder auf der Startseite noch im Impressum, weder die Anschrift des Vereins noch ein Vertretungsberechtigter genannt und die Bezeichnung "e.V." nicht ausgeschrieben als "eingetragener Verein". Aufgenommen war lediglich der Anschriftsteil ".... O" mit dem weiteren Hinweis, dass "zum Schutz der Tiere keine detaillierte Anschrift" genannt werde. Die Anschrift und der Vertretungsberechtigte fanden sich lediglich alleinstehend in der auf der Website abrufbaren Satzung des Beklagten.

Auf der Website verweist der Beklagte darüber hinaus auf das Buch "C" zum Preis von 15,- €, gibt eine kurze Inhaltsangabe und die Möglichkeit, das Buch zu bestellen.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 04.08.2011 wegen eines seiner Auffassung nach nicht ordnungsgemäßen Impressums ab.

Der Kläger...

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