Das Handelsgesetzbuch (HGB) teilt Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften in 4 Größenklassen ein und gibt dazu 3 Größenmerkmale vor: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer.
Je nachdem, in welche Größenklasse ein Unternehmen fällt, zählt es zu den Kleinst-, kleinen, mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften. Abhängig von der Größenklasse ergeben sich Pflichten oder Erleichterungen, die eine Gesellschaft hinsichtlich der Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses hat. Je größer ein Unternehmen ist, umso
Die maßgebenden Vorschriften für die Einteilung in Größenklassen sind § 267 HGB und § 267a HGB; zudem besitzen die folgenden Paragrafen Relevanz: § 264 Abs. 1 Sätze 3, 4 HGB, § 264a HGB, § 266 Abs. 1 HGB, § 267 HGB, § 272 Abs. 1 HGB, § 274a HGB, § 275 HGB, § 276 HGB, § 277 Abs. 1 HGB, §§ 284–286 HGB, § 288 HGB, § 289 HGB, § 290 HGB, §§ 316 ff. HGB, §§ 325 ff. HGB.
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