In der Praxis kann es ferner vorkommen, dass die Gesellschafter untereinander unterschiedliche Beiträge an die Gesellschaft neben ihren Stammeinlagen leisten, zum Beispiel weil mit diesen Beiträgen die Geschäftstätigkeit erweitert werden soll. Leistet beispielsweise ein Gesellschafter, der 20 % des Stammkapitals hält, zusätzlich 100.000 EUR in die Kapitalrücklage, würde dies auch den Wert der Geschäftsanteile der Mitgesellschafter erhöhen, wenn diese selbst keine vergleichbaren Beiträge leisteten. Mit dieser zusätzlichen Zuführung eines Betrags in die sogenannte Kapitalrücklage sind keine weiteren Stimmrechte für den Leistenden verbunden. Damit solche Beträge, die auch disquotale Leistungen genannt werden, sich nicht schenkungssteuerrechtlich zu Lasten der Mitgesellschafter auswirken, empfiehlt sich eine entsprechende Satzungsregelung, die allerdings, weil die schenkungssteuerrechtliche Gefahr erst durch eine Gesetzesänderung ab 13.12.2011 akut geworden ist, noch nicht höchstrichterlich "getestet" ist (siehe § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG).

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