Satzungsänderungen erfolgen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, wobei eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Satzungsänderung bedarf der notariellen Beurkundung. Wird diese Form nicht gewahrt, ist die Änderung nichtig. Die Änderung der Satzung ist sodann vom Geschäftsführer zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden. Erst mit Eintragung im Handelsregister ist die Satzungsänderung wirksam. Beim Handelsregister ist stets eine Urkunde der Satzung in aktueller Fassung zu hinterlegen, so dass sich jedermann vergewissern kann, welche Satzung mit welchem Inhalt im Moment maßgeblich ist.

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