Ein gemischt genutzter Pkw gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % kann ein Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Liegt die betriebliche Nutzung unter 10 %, gehört der Pkw zwingend zum Privatvermögen.

Hat der Unternehmer aber den Pkw seinem Betriebsvermögen zugeordnet, weil die betriebliche Nutzung mindestens 10 % betragen hat, bleibt der Pkw auch dann im Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung später unter 10 % sinkt.[1] Ein Absinken der betrieblichen Nutzung unter 10 % führt nicht automatisch zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen.

Das Finanzamt darf prüfen, ob der Unternehmer den Pkw zu Recht seinem Betriebsvermögen zugeordnet hat. Dabei darf es auch in das Jahr zurückgehen, in dem der Unternehmer die Zuordnung zum Betriebsvermögen erstmals vorgenommen hat. Die Überprüfung darf auch dann erfolgen, wenn ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, der nicht mehr geändert werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Unzutreffende Zuordnung

Herr Huber hat im Januar 01 einen Pkw für 30.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 5.700 EUR gekauft, den er seinem Betriebsvermögen zugeordnet hat. Das Finanzamt hat die Zuordnung nicht beanstandet. Die Steuerbescheide für 01 und 02 sind bestandskräftig und stehen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sodass diese Steuerbescheide nicht mehr korrigiert werden können.

Das Finanzamt stellt nachträglich fest, dass die betriebliche Nutzung 01 unter 10 % lag. Die Zuordnung des Pkw zum Betriebsvermögen im Jahr 01 war also unzutreffend. Da die Steuerbescheide für die Jahre 01 und 02 nicht mehr geändert werden können, erfolgt die Entnahme dann zum 1.1.03. Die Entnahme erfolgt ohne Gewinnauswirkung zum Buchwert.

 
Anschaffungskosten 30.000 EUR
Abschreibung 01 5.000 EUR
Abschreibung 02 5.000 EUR
Buchwert zum 31.12.02 20.000 EUR

Da die Einkommensteuerbescheide 01 und 02 nicht mehr geändert werden können, bleibt es bei der Abschreibung, die Herr Huber 01 und 02 unzulässigerweise beansprucht hat. Die Gewinnauswirkung kann nicht nachträglich bei der Entnahme in 03 rückgängig gemacht werden, sodass die Entnahme zum Buchwert erfolgen muss. Herr Huber muss die Zuordnung zum Betriebsvermögen in 03 beenden.

Buchungsvorschlag zum 1.1.03:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 20.000 0320/0520 Pkw 20.000
 
Praxis-Tipp

Zuordnung zum Betriebsvermögen bleibt bestehen

Hat ein Unternehmer seinen Pkw zu Recht seinem Betriebsvermögen zugeordnet, bleibt er auch dann im Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung in nachfolgenden Jahren unter 10 % sinkt. Der Unternehmer beendet die Zuordnung zum Betriebsvermögen nur dann, wenn er

  • die Entnahme ausdrücklich erklärt (bucht) oder
  • die betriebliche Nutzung vollständig beendet.

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