In der Handelsbilanz ist das Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeit mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren.[1] Erfüllungsbetrag ist der Betrag, der zur Erfüllung der Verpflichtung aufgebracht werden muss, hierbei sind künftige Preis- und Kostensteigerungen bzw. -minderungen zu berücksichtigen.

In der Steuerbilanz muss das Gesellschafterdarlehen sinngemäß nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, falls eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.

Als Anschaffungswert ist grundsätzlich der Nennwert anzusetzen. Teilwert[2] ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das jeweilige Wirtschaftsgut ansetzen würde. Bei Verbindlichkeiten ist dies der Betrag, den ein Erwerber mehr bezahlen würde, wenn die Verbindlichkeit nicht bestehen würde bzw. vom Erwerber nicht übernommen werden müsste.

Die Rechtsprechung übernimmt nicht den Begriff Anschaffungskosten, sondern sieht hierin den Erfüllungsbetrag.[3] Erfüllungsbetrag ist der (Rückzahlungs-)Betrag, den der Schuldner für diese Verbindlichkeit aufwenden muss.

[1] § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB; Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 50 ff.
[2] § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; Kulosa, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 6 EStG Rz. 441 ff.

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