Bei einer im öffentlichen Recht begründeten Forderung ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand bei vorliegender Anspruchsvoraussetzung ihre Schuld im Allgemeinen anerkennen wird. Ein Anspruch auf z. B. Stilllegungsbeihilfe ist auch zu aktivieren, wenn eine verwaltungsinterne Ermächtigungsrichtlinie noch aussteht.

Ein Vorsteuererstattungsanspruch nach § 15 UStG kann als "Forderung aus im Folgejahr abziehbarer Vorsteuer" vor dem Bilanzstichtag aktiviert werden, wenn die Rechnung erst nach dem Bilanzstichtag eingeht. Für den Fall einer Rechnungsberichtigung nach unberechtigtem Steuerausweis kommt eine Aktivierung des Umsatzsteuerberichtigungsanspruchs hingegen erst in Betracht, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens tatsächlich beseitigt worden ist, die Zustimmung des Finanzamts vorliegt und die Rechnungsberichtigung tatsächlich durchgeführt worden ist.

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