Prozesskosten, die anfallen, um die Rückzahlung von bereits entrichteten, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbaren Finanzierungskosten zu erreichen, sind ihrerseits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.[1]
Nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören Prozesskosten, die einem Kommanditisten einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach einer Einlagenrückgewähr aufgrund einer Inanspruchnahme nach § 171 Abs. 1 Halbs. 1, § 172 Abs. 4 HGB entstehen.[2]
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