Ein Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber einen geschuldeten Zins zu zahlen.[1] Diese Schuldzinsen sind das einmalige oder laufende Entgelt für die Überlassung des Kapitals. Darüber hinaus sind Schuldzinsen alle Aufwendungen zur Erlangung sowie Sicherung eines Kredits, die nicht zur Tilgung des Kapitals geleistet werden. Maßgebend ist dabei die Zweckbestimmung der Aufwendungen.[2] Dazu gehören auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme[3] sowie sonstige Kreditkosten einschließlich der Geldbeschaffungskosten.[4] Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die jeweiligen Aufwendungen dem Geldgeber oder einer zwischengeschalteten dritten Person zufließen.

Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist (bilanz-)steuerrechtlich unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen wird.[5]

Unter den – weit zu verstehenden – Begriff der Schuldzinsen können auch Kosten für das sog. Projektcontrolling fallen, wenn sie als Finanzierungskosten zu beurteilen sind, weil die Auszahlung der Darlehensraten durch die Bank davon abhängt, dass im Rahmen des Controllings für die Bank relevante Unterlagen vorbereitet und Controlling-Reports erstellt werden.[6]

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