Rz. 84

Schuldzinsen sind alle Leistungen, die für die zeitliche Überlassung des Kapitals gezahlt werden, die also nicht Tilgung der Kapitalschuld darstellen. Zinsen aufgrund der Steuergesetze (z. B. Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen) können daher keine "Zinsen" i. d. S. sein, da insoweit kein "Kapital überlassen" wird.[1] Die Zinsen teilen stattdessen das Schicksal der Steuer, zu der sie erhoben werden; als Zinsen auf die ESt sind sie also nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig.

Es ist ohne Bedeutung, ob die Zinszahlungen einmalig oder laufend erbracht werden.[2] Unter § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen daher alle Leistungen, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach den Charakter eines Entgelts für die zeitweise Überlassung des Kapitals haben, unabhängig davon, wie die Parteien diese Leistung bezeichnen. Nicht sofort als Werbungskosten abziehbar sind dagegen Anschaffungskosten. Zinsen sind Werbungskosten, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gezahlt werden, um dem Erwerber die für die Begleichung des Anschaffungspreises erforderlichen Geldmittel zu beschaffen. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Kreditgeber ein am Anschaffungsgeschäft unbeteiligter Dritter (Bank) oder der Veräußerer ist. Zinsen sind dagegen Anschaffungskosten, wenn sie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise dazu dienen, dem Veräußerer seine eigenen Finanzierungskosten (z. B. Baufinanzierungskosten) zu ersetzen.[3]

Zu den Schuldzinsen gehören auch:

  • Damnum; vgl. Rz. 265 "Damnum".[4]
  • Geldbeschaffungskosten; d. h. Vermittlungsgebühren, Bereitstellungszinsen und -gebühren; Notarkosten für die Besicherung des Darlehens.[5]
  • Verwaltungskostenbeiträge an den Darlehensgeber.[6]
  • Abschlussgebühren eines Bausparvertrags, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Darlehens dient, das zur Finanzierung eines der Einkunftserzielung dienenden Vermögensgegenstands eingesetzt worden ist.[7]
  • Zahlungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel bei Kaufpreisraten.
  • Vorfälligkeitsentschädigungen können Werbungskosten sein. Vgl. Rz. 265 "Vorfälligkeitsentschädigung", wenn es sich um eine zinsgünstige Umschuldung bei Fortführung der Erwerbsgrundlage handelt.[8]
  • Ebenfalls zu den Werbungskosten können Verzugszinsen gehören. Der Schadensersatzcharakter der Verzugszinsen hindert nicht, diese als Werbungskosten einzuordnen.[9]
  • Werbungskosten können auch Zinsen für ein Darlehen sein, mit denen als Werbungskosten abziehbare Zinsen finanziert werden.[10]

Keinen Zinscharakter haben dagegen:

  • Zahlungen, die wirtschaftlich mit der Rückzahlung des Darlehensbetrags in Zusammenhang stehen. Prämien für eine Lebensversicherung, durch die der Darlehensbetrag abgelöst werden soll, sind daher auch dann keine Werbungskosten, wenn der Abschluss des Lebensversicherungsvertrags Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens war.[11] Schuldzinsen können Werbungskosten sein, wenn der Erwerber eines Grundstücks zur Sicherung des Kaufpreises eine Risikolebensversicherung abschließt und die Prämienzahlungen durch ein Darlehen finanziert.[12]
  • Leistungen, die für Zeiträume vor Einräumung des Besitzes und Übergang der Nutzungen und Lasten erbracht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Finanzierung Aufgabe des Veräußerers; Zinszahlungen des Erwerbers haben daher den Charakter von Erstattung von Zinsaufwand des Veräußerers und sind daher Anschaffungskosten. Dagegen ist die Fälligkeit des Kaufpreises nicht maßgebend, da Zinsen regelmäßig für nicht fällige Verbindlichkeiten gezahlt werden (sonst wären nur Verzugszinsen Werbungskosten). Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Nutzungen und Lasten des Gegenstands auf den Käufer übergehen, ist dieser veranlasst, den Kaufpreis zu finanzieren; das kann auch durch ein Hinausschieben der Fälligkeit des Kaufpreises (z. B. bis zur grundbuchrechtlichen Sicherung des Käufers) geschehen.[13] Vgl. auch Rz.  "Bauzeitzinsen".
  • Verluste in der Vermögenssphäre, z. B. Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen, Rz. 48ff.
 

Rz. 85

Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen sind regelmäßig sofort abziehbare Werbungskosten; ein Wahlrecht, sie als Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten zu behandeln, besteht bei den Überschusseinkünften nicht.[14]

Soweit Zinsen wirtschaftlich nicht für die Verbindlichkeit des Stpfl., sondern des Veräußerers gezahlt werden, handelt es sich um Anschaffungskosten. Anschaffungskosten können nicht dadurch in sofort abziehbare Werbungskosten verwandelt werden, dass der Kaufpreis in ein "Anschaffungselement" und in ein "Finanzierungselement" aufgespalten wird. Vgl. Rz. 265 "Bauzeitzinsen".

Zu Zinsen als vorab entstandene Werbungskosten vgl. Rz. 27, als nachträgliche Werbungskosten vgl. Rz. 32. Zu Zinsen bei Ehescheidung Rz. 265 "Ehescheidung", bei Erbauseinandersetzung vgl. Rz. 265 "Erbauseinandersetzung". Werden die Zinsen an nahe Familienangehörige gezahlt (z. B. minderjährige Kinder), sind diese Werbungskosten, wenn der Darlehensvertrag steuerlich anzuerkennen ist.

Der Abzug von Zinsen als Werbungskosten kann im Rahmen des § 3c EStG entfallen, wenn die Zinsen...

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