Nicht zu den Finanzierungskosten gehören z. B.:

  • Beträge, die zur Tilgung einer Schuld gezahlt werden,[1]
  • Finanzierungsgarantiekosten gehören in Abhängigkeit von der vertraglichen Gestaltung zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder denjenigen des Gebäudes;[2] im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Schiffsfonds gehören sie regelmäßig zu den Anschaffungskosten des Schiffs,[3]
  • Fondsetablierungskosten nach § 6e EStG,[4]
  • Rentenzahlungen,[5]
  • Beiträge zu einer Risikolebensversicherung, auch wenn diese Voraussetzung für den Erhalt eines Bauspardarlehens[6] oder einer Abschlussfinanzierung[7] ist,
  • Beiträge zu einer Restschuldversicherung, auch wenn der Abschluss Voraussetzung für den Erhalt des Darlehens ist; die Restschuldversicherung sichert ausschließlich persönliche Risiken wie Tod, schwere Erkrankung oder Arbeitslosigkeit/Berufsunfähigkeit während der Darlehenslaufzeit ab[8],
  • Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen, die für den Fall eines gestiegenen Wechselkurses als Sondertilgung zu zahlen sind,[9]
  • Schuldzinsen, soweit das Darlehen zur Bezahlung eines bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlustes bei einem Fremdwährungsdarlehen verwendet wurde. Das positive wie negative Kursrisiko gehört in die nicht steuerbare Vermögenssphäre des/der Steuerpflichtigen.[10]

Die Unterscheidung, ob es sich bei Aufwendungen um Finanzierungskosten handelt oder nicht, ist z. B. bei der Frage wichtig, ob die Regelung über die Finanzierung unter Einsatz von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen Anwendung findet.[11]

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