Das Periodenergebnis, das zur Berechnung des Ergebnisses je Aktie herangezogen wird, umfasst sämtliche GuV-Positionen der abgelaufenen Periode: Nach IAS 33.12 ist dies der Gewinn oder Verlust aus dem fortzuführenden Geschäft, das auf das Mutterunternehmen entfällt, und der dem Mutterunternehmen zuzurechnende Gewinn oder Verlust. Aus IAS 33.13 geht hervor, dass eine Bereinigung nicht zulässig ist. Nach IAS 33.12 hat allerdings eine Anpassung für Dividendenanteile zu erfolgen, die auf Vorzugsaktien entfallen.[1]

IAS 33.69 stellt klar, dass ein Unternehmen das Ergebnis je Aktie auch dann auszuweisen hat, wenn die Beträge negativ (also als Verlust je Aktie) ausfallen.

Der Konzernjahresüberschuss nach IFRS muss nach IAS 33 somit nicht mehr weiter bereinigt werden (im Gegensatz zur Methode der DVFA/SG), sondern kann damit direkt aus der Gewinn- und Verlustrechnung übernommen werden. Lediglich Nachsteuerbeträge von Vorzugsaktien, Differenzen bei der Tilgung von Vorzugsaktien und ähnlichen Auswirkungen von Vorzugsaktien, die als Eigenkapital klassifiziert werden, sind zu bereinigen, IAS 33.13. Das Augenmerk wird verstärkt auf die Ermittlung der richtigen Anzahl ausstehender Aktien gelegt.

[1] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in: IFRS-Kommentar, 21. Auflage 2023, § 35 Rz. 9.

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