Im Inland ansässige Unternehmen, die Umsätze auf elektronischem Weg an Privatpersonen in der EU erbringen, wären grundsätzlich verpflichtet, sich für diese Zwecke in allen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, in denen die Kunden ansässig sind. Hier kann der sog. One-Stop-Shop (OSS) als einzige Anlaufstelle im Mitgliedstaat des Anbieters Abhilfe schaffen. Deutsche Online-Anbieter haben für derartige Umsätze die Möglichkeit, ihre Umsatzsteuererklärungen pro Mitgliedstaat an das BZStOnline-Portal zu übermitteln.[1]

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuererklärung über das BZStOnline-Portal

Der im Inland ansässige Online-Anbieter erbringt mit der entgeltlichen Bereitstellung von Musikdateien für nichtsteuerpflichtige Kunden im Zeitraum vom 1.10.2021–31.12.2021 Umsätze in Spanien i. H. v. 1.210 EUR (1.000 EUR + 21 % USt), in Luxemburg i. H. v. 2.340 EUR (2.000 EUR + 17 % USt), in Schweden i. H. v. 625 EUR (500 + 25 % USt). Der Online-Anbieter nimmt am elektronischen Verfahren der Datenübermittlung beim BZStOnline-Portal teil. Er hat bis zum 31.1.2022, gesondert unter der jeweiligen Länderkennung für Spanien, Luxemburg und Schweden, die Besteuerungsgrundlagen und die geschuldeten Steuerbeträge zu übermitteln sowie den gesamten Zahlbetrag (210 EUR + 340 EUR + 125 EUR) i. H. v. 675 EUR zu entrichten.

[1] Einzelheiten unter www.bzst.de.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge