Gem. § 3 a Abs. 5 UStG werden online erbrachte Umsätze an Privatpersonen seit dem 1.1.2015 generell am Sitzort des nichtsteuerpflichtigen Abnehmers besteuert. Im Inland ansässige Unternehmen, die Umsätze auf elektronischem Weg an Privatpersonen in der EU erbringen, wären somit grundsätzlich verpflichtet, sich für diese Zwecke in allen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, in denen die Kunden ansässig sind. Hier schafft der sog. One-Stop-Shop (OSS) als einzige Anlaufstelle im Mitgliedstaat des Anbieters Abhilfe. Deutsche Online-Anbieter können derartige Umsätze pro Mitgliedstaat an das Online-Portal des BZSt übermitteln und die anfallenden Umsatzsteuern dort entrichten.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuererklärung über das BZSt-Online-Portal

Der im Inland ansässige Online-Anbieter erbringt mit der entgeltlichen Bereitstellung von Musikdateien für nichtsteuerpflichtige Kunden im Zeitraum vom 1.10.2021 bis 31.12.2021 Umsätze in Spanien i. H. v. 1.210 EUR (1.000 EUR + 21 % USt), in Luxemburg i. H. v. 2.340 EUR (2.000 EUR + 17 % USt), in Schweden i. H. v. 625 EUR (500 EUR + 25 % USt). Der Online-Anbieter nimmt am elektronischen Verfahren der Datenübermittlung beim BZSt-Online-Portal teil. Er hat bis zum 31.1.2022, gesondert unter der jeweiligen Länderkennung für Spanien, Luxemburg und Schweden, die Besteuerungsgrundlagen und die geschuldeten Steuerbeträge zu übermitteln sowie den gesamten Zahlbetrag i. H. v. 675 EUR (210 EUR + 340 EUR + 125 EUR) zu entrichten. In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung gegenüber dem für ihn in Deutschland zuständigen Finanzamt hat er diese Umsätze in der Zeile 51 "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Insland)" in einer Summe (3.500 EUR) anzugeben.

 
Hinweis

Bagatellregelung

Soweit die online erbrachten Umsätze pro Jahr 10.000 EUR (seit 1.7.2021 werden auch die ggf. getätigten Fernverkäufe an Nichtsteuerpflichtige im übrigen Gemeinschaftsgebiet in diese Umsatzschwelle einbezogen) nicht überschreiten, befindet sich der Ort der Leistung am Sitzort des leistenden Unternehmers. Im o. g. Beispiel könnte der Online-Anbieter an seine spanischen, luxemburgischen und schwedischen Kunden deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen und wäre nicht verpflichtet, am OSS-Verfahren teilzunehmen. Er könnte aber auch auf diese Vereinfachung verzichten und weiterhin – wie oben erläutert – verfahren. An die Verzichtserklärung wäre er 2 Jahre gebunden.

Rechnungsausstellungspflicht des Sitzstaates des leistenden Unternehmers

Eine weitere Vereinfachung besteht darin, dass der leistende Unternehmer hinsichtlich der Rechnungsausstellungspflichten den Bestimmungen des Ansässigkeitsstaates unterliegt. Insofern ist es elektronischen Dienstleistern mit Sitz im Inland freigestellt, eine Rechnung mit den Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG an Privatpersonen auszustellen.[1]

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