Die Aufwendungen müssen durch den Betrieb veranlasst sein, um steuerlich berücksichtigungsfähig zu sein, d. h. ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb muss bestehen.[1] Privater Anteil von untergeordneter Bedeutung: voller Betriebsausgabenabzug. Betrieblicher Anteil von untergeordneter Bedeutung: nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.[2] Eine Aufteilung kommt in Betracht, wenn betrieblich veranlasste Anteile feststellbar und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.[3] Anderenfalls gehört der gesamte Betrag nach § 12 Nr. 1 EStG zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben.[4]

[4] R 12.1 EStR, Beispiele: Tageszeitungen, Kleidung – ausgenommen typische Berufskleidung –, allgemein bildende Literatur etc.

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