Definition

Der beizulegende Zeitwert entspricht gem. § 255 Abs. 4 HGB Satz 1 dem Marktpreis. Nur wenn kein aktiver Markt zur Bestimmung des Marktpreises vorliegt, ist gem. Satz 2 leg. cit. der beizulegende Zeitwert mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen.

Der Marktpreis kann der an einer Börse notierte Preis (z. B. ein Börsenkurs), aber auch z. B. ein von Händlern, Brokern oder Preisservice-Agenturen (z. B. Bloomberg, Reuters) regelmäßig veröffentlichter Preis sein.

Mithilfe von Bewertungsmethoden wird, falls kein Marktpreis vorliegt, eine Annäherung an den Marktpreis, wie er sich "zwischen unabhängigen Vertragspartnern bei Vorliegen normaler Geschäftsbedingungen" ergeben hätte, ermittelt. Hierfür kommen z. B. die folgenden Bewertungsmethoden infrage:

  • Marktwert einer gleichwertigen Transaktion (z. B. Transaktion eines hinsichtlich der Konditionen, wie Zusammensetzung, Bonität und Laufzeit, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments),
  • Discounted-Cashflow-Methode (z. B. Bewertung einer nicht börsenotierten Anleihe),
  • Optionspreismodelle (z. B. Bewertung von Optionen nach dem Black-/Scholes-Modell).

Die "mark-to-market"-Bewertung geht der "mark to model"-Bewertung vor.

Verbot zur Zeitwertbewertung

Voraussetzung für die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert ist, dass dieser verlässlich ermittelt werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat nach § 255 Abs. 4 HGB eine Bilanzierung der Finanzinstrumente gem. § 253 Abs. 4 HGB zu fortgeführten Anschaffungskosten zu erfolgen. Der zuletzt verlässlich ermittelte beizulegende Zeitwert gilt hierbei als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Finanzinstruments.

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