Erwerb eigener Anteile

Beim Erwerb von eigenen Anteilen sind diese – ohne Berücksichtigung des Grunds für den Rückkauf – verpflichtend offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen (§ 272 Abs. 1a HGB). Die eigenen Anteile werden zum Nennbetrag oder – falls ein solcher nicht vorhanden ist – zum rechnerischen Wert angesetzt. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag bzw. rechnerischen Wert muss in den freien Rücklagen und damit erfolgsneutral erfasst werden. Anschaffungsnebenkosten sind ergebniswirksam darzustellen.

Veräußerung eigener Anteile

Bei der Veräußerung von eigenen Anteilen ist der zuvor gebildete Abzugsposten vom gezeichneten Kapital wieder aufzulösen (§ 272 Abs. 1b HGB). Übersteigt der Veräußerungserlös den Nennbetrag bzw. rechnerischen Wert, so ist der Differenzbetrag zunächst mit den freien Rücklagen zu verrechnen, allerdings nur bis zur Höhe des dort beim Kauf erfassten Betrags. Ein diesen Betrag übersteigender Veräußerungserlös ist als Kapitalrücklage i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu erfassen. Veräußerungsnebenkosten sind erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.

Vergleich zu IFRS

Diese Regelungen entsprechen grundsätzlich IFRS. Allerdings sind nach IFRS der Erwerb und die Veräußerung von eigenen Anteilen ergebnisneutral im Eigenkapital abzubilden.

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