Außenanlagen gehören stets zum Grundvermögen .[1] Das bedeutet: Sie werden bei der Wertermittlung von Grundstücken mit erfasst. Unter Außenanlagen versteht man alle solche auf dem Grundstück befindlichen Bauwerke, die weder als Gebäude bzw. Gebäudebestandteil noch als Betriebsvorrichtung einzustufen sind. Außenanlagen sind insbesondere Einfriedungen, Bodenbefestigungen, Be- und Entwässerungsanlagen und Rampen.

Die Einordnung als Betriebsvorrichtung kommt auch hier nur dann in Betracht, wenn das Gewerbe unmittelbar mit ihnen betrieben wird, der Abgrenzungserlass führt auf:

  • Bodenbefestigungen von Tankstellen auf Grund ihrer besonderen betrieblichen Ausgestaltung und Zweckbestimmung gelten als Betriebsvorrichtung;
  • Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen zählen zu den Außenanlagen.[2]
  • Dienen allerdings diese Beleuchtungsanlagen einem Betriebsvorgang wie etwa bei der Beleuchtung einer Straßenbaustelle, handelt es sich um Betriebsvorrichtungen. Gleise, Kräne und sonstige mechanische Vorrichtungen sind Betriebsvorrichtungen. Entsprechendes gilt für den Oberbau (Schienen, Schwellen, Bettung) sowie den Unterbau (Ausschüttungen und Befestigung der Dämme) von Schienenbahnen.

Die Abgrenzung war besonders wichtig. Denn während Außenanlagen als unbewegliche Wirtschaftsgüter linear abzuschreiben sind, konnten Betriebsvorrichtungen bei Anschaffung vor dem 1.1.2008 bzw. zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 auch degressiv abgeschrieben werden. Außerdem kann für Betriebsvorrichtungen eine Investitionszulage beantragt werden.

 
Hinweis

Degressive Abschreibung

Ausgelöst durch die Corona-Pandemie wurde durch den Gesetzgeber im Rahmen des steuerlichen Hilfspaketes die degressive Abschreibung für die Wirtschaftsjahre 2020 und 2021 wieder ermöglicht. Die degressive Abschreibung ist in dieser Zeit zu 25 % pro Jahr, max. 2,5-fach der aktuellen linearen AfA, möglich wenn, es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt.

Des Weiteren wurde mit Verkündung des Wachstumschancengesetz am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt die degressive Abschreibung zeitweise neu eingeführt. So ist für Wirtschaftsgüter, welche nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 neu angeschafft oder hergestellt werden die degressive Abschreibung mit max. dem 2-fachen der linearen Abschreibung und max. 20 % möglich.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 5.6.2013, S 3130, BStBl I 2013, S. 734, Tz. 4.1.
[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 5.6.2013, S 3130, BStBl I 2013, S. 734, Tz. 4.3.

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