Angriffspunkte für die Betriebsprüfung sind grundsätzlich

  • sämtliche Verträge und Gestaltungen,
  • die im Unternehmen durch Gesellschafter veranlasst sind und
  • bei welchen Gesellschaftern aufgrund ihrer Beteiligungen bzw. Stimmrechte ihren Willen durchsetzen können.

So nimmt die Betriebsprüfung insbesondere folgende Verträge unter die Lupe:

  • Geschäftsführerverträge,
  • Tantiemenvereinbarungen,
  • Pensionszusagen,
  • Sonn-, Feiertags- und Überstundenzuschläge,
  • Pkw-Gestellungen,
  • Miet- und Pachtverträge,
  • Darlehensverträge,
  • Kaufverträge,
  • sonstige Zahlungen, Überlassungen bzw. Erstattungen von der GmbH an ihre Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen.

Erkennt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung, handelt es sich um eine rein steuerrechtliche Korrekturmaßnahme des Jahresergebnisses. Die Korrekturen sind regelmäßig zu dem Zeitpunkt durchzuführen, in welchem die Einkommensminderung durch die vgA erfolgte und zwar in Höhe der erfolgten Minderung. Die Auswirkungen der verdeckten Gewinnausschüttungen sind daher außerhalb der Steuerbilanz zu korrigieren. Dennoch ziehen sie etliche Buchungen nach sich. So erhöht eine vGA i. d. R. rückwirkend den Gewinn und damit die Steuerlast der GmbH. Die Gewinnerhöhung wird zwar außerhalb der Bilanz hinzugerechnet, innerhalb der Bilanz erfolgt jedoch i. d. R. eine Erhöhung der Rückstellungen zu Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.

Sind nicht Aufwandskonten, sondern Bilanzkonten betroffen, ändert die Betriebsprüfung den betreffenden Bilanzansatz.

 
Praxis-Beispiel

GmbH erwirbt Grundstück von Gesellschafter für überteuerten Preis

Die Hans Groß GmbH erwirbt von ihrem Gesellschafter ein Grundstück für 200.000 EUR. Der angemessene Kaufpreis beträgt 100.000 EUR.

Folge: Es liegt in Höhe des unangemessenen Kaufpreises von 100.000 EUR eine vGA vor. Die Körperschaftsteuer (KSt) wird um 15.000 EUR (15 % von 100.000 EUR, der Solidaritätszuschlag um 825 EUR (5,5 % von 15.000 EUR) und die Gewerbesteuer (GewSt) um 14.000 EUR (14 % von 100.000 EUR) erhöht. Im Zuge einer Betriebsprüfung wird das Grundstückskonto entsprechend gekürzt.

Von der steuerrechlichen Korrekturmaßnahme ist der handelsrechtliche Begriff zu unterscheiden. Bei deren Vorliegen ist der Gesellschafter u. U. zur Rückgewähr der vGA verpflichtet. Das ist i. d. R. bei Verletzung der berechtigten Interessen der Gesellschaft der Fall.

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