Krankheitskosten gelten als Kosten der privaten Lebensführung. Die Kosten sind unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.[1] Kosten für typische Berufskrankheiten oder wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf besteht, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Kosten der Wiederherstellung der Gesundheit dienen, z. B. Strahlenschäden des Röntgenarztes, Berufssportlerkrankheiten.[2]

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